Begriff AEZ im Beschäftigungsverhältnis
Durch den Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) werden die Arbeitsstunden finanziell ausgeglichen, die Sie mit Weiterbildung anstatt mit Arbeit in der Beschäftigung verbringen. Der Ausgleich für den Arbeitgeber, der den vollen Lohn weiterzahlt, erfolgt allerdings in der Regel nicht zu 100%. Da der Arbeitgeber später von der Weiterbildung profitiert, soll er auch in der Regel einen Teil der Kosten tragen.
Die Förderung der Weiterbildung mit Arbeitsentegeltzuschuss in einem Beschäftigungsverhältnis kann nur von beschäftigten Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden. Sie bietet aber auch für „noch Arbeitslose“, die eine betriebliche Umschulung anstreben, eine Möglichkeit. Grund: Es gibt hinsichtlich der Beschäftigungsdauer vor Eintritt der betrieblichen Umschulung keine gesetzliche Mindestfrist. Das heißt, dass grundsätzlich eine Anstellung in ein Arbeitsverhältnis und der kurzfristige Wechsel in die Umschulung möglich ist und unter Umständen eine bessere Förderung für Betrieb und Umschüler darstellt. Näheres unter Umschulung für ungelernte / wieder ungelernte Beschäftigte.
Voraussetzung für den Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ)
Die Förderung im Rahmen der Weiterbildung Beschäftigter ist dann möglich, wenn
- der Erwerb eines Berufsabschlusses erfolgt
oder - Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über die übliche arbeitsplatzbezogene kurzfristige Ausbildung hinausgehen
und - Sie in den letzten 4 Jahren nicht an einer entsprechenden Weiterbildung teilgenommen haben
und - die Weiterbildung außerhalb des Betriebes oder innerhalb des Betriebes durch einen zertifizierten Träger durchgeführt wird.
Auch der Arbeitgeber kann sich speziell für Einzelumschulungen zertifizieren lassen. Die Zertifizierung kann von der Agentur für Arbeit kostenlos vogenommen werden.
Konzept der Förderung
- Sie stehen bei Ihrem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis.
- Unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wechseln Sie in eine Weiterbildung oder Umschulung bzw. Erstausbildung.
- Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen den Lohn gemäß Arbeitsvertrag weiter.
- Die Agentur für Arbeit erstattet Ihrem Arbeitgeber die durch die Weiterbildung/Umschulung ausgefallenen Stunden mit einem Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ). Selten zu 100%.
- Die Qualifizierung muss mindestens 120 Std./Mon. und maximal die Stundenzahl umfassen, die laut Arbeitsvertrag vereinbart ist.
- Entstehende Weiterbildungskosten werden erstattet. Selten zu 100%.
Die Erstattung des Arbeitslohns für die ausgefallenen Stunden erfolgt durch die Agentur für Arbeit in der Regel nicht in voller Höhe. Die Erstattung richtet sich nach der Betriebsgröße.
Ausnahme: Für ungelernt / wieder ungelernt Personen können Lohn- und Lehrgangskosten bis zur vollen Höhe erstattet werden. Allerdings können die einzelnen Agenturen für Arbeit im Rahmen des Ermessens davon abweichen.
Umschulung für ungelernte / wieder ungelernte Beschäftigte
Für die „normale“ betriebliche Umschulung wird ein Arbeitnehmer vom Betrieb in ein Ausbildungsverhältnis eingestellt. Dagegen erfolgt bei einer Förderung im Rahmen der „Weiterbildung für Beschäftigte“ die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis mit anschließendem Wechsel in die Ausbildung. Für Geringqualifizierte (ungelernt / wieder ungelernt) ist in diesem Fall eine Erstattung des ausgefallenen Arbeitslohnes und der Lehrgangskosten bis zu 100% möglich.
Die Förderung der Umschulung richtet sich nach den Regeln von § 81 Abs. 2 SGB III. Die Höhe der Förderung kann aus § 82 SGB III und den Fachlichen Weisungen entnommen werden. Die Agenturen können im Rahmen des Ermessens dazu weitere Regelungen erlassen.
Arbeitsentgeltzuschuss
Beispiel: Eine Person, ungelernte oder wieder ungelernt, ist mit Arbeitsvertrag beschäftigt. Sie wechselt innerhalb des Unternehmens in eine betriebliche Ausbildung. Auch wenn diese Person keine Arbeitsleistung erbringt, wird der vereinbarte Arbeitslohn weitergezahlt. Nach § 82 Abs. 3 Satz 2 u. 3 SGB III erfolgt die Erstattung der wegen der Umschulung ausgefallenen Arbeitsstunden durch die Agentur für Arbeit im Rahmen eines Arbeitsentgeltzuschusses (AEZ).
Höhe des Arbeitsentgeltzuschusses
Für ungelernte Arbeitnehmer, die eine Ausbildung nachholen, kann der AEZ 100% betragen. Unabhängig von der Betriebsgröße (§ 82 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Der Arbeitsentgeltzuschuss ist in den übrigen Fällen gestaffelt:
1 – 9 Beschäftigte: bis zu 75% Förderung
10 – 249 Beschäftigte: bis zu 50% Förderung
250 – Beschäftigte: bis zu 25% Förderung
Bei einer „normalen“ Umschulung muss der Arbeitgeber in der Regel eine Ausbildungsvergütung zahlen, die ihm von der Agentur nicht erstattet wird. Bei der Umschulung im Rahmen der „Weiterbildung Beschäftigter“ ist für den Arbeitgeber kein Eigenanteil in Höhe einer Ausbildunsvergütung vorgeschrieben (Ausnahme: Pflegeberufe). Somit entfallen diese Kosten.
ABER: Obwohl gesetzlich möglich, bewilligen nicht alle Agenturen für Arbeit die volle 100%-Förderung. Bei Festlegung der Förderhöhe berücksichtigt die Agentur für Arbeit die Interessen des Betriebes, evtl. Probleme des Arbeitnehmers und die Form der Umschulung. Der Arbeitgeberservice Ihrer Agentur für Arbeit gibt Ihnen Auskunft.
Erstattung Lehrgangskosten
Absolvieren Sie die Umschulung im Betrieb, entstehen im Grunde keine Lehrgangskosten. Es ist aber möglich, dass Sie trotz bestehendem Arbeitsvertrag, die Umschulung bei einem Träger der Weiterbildung außerhalb des Betriebes durchlaufen. Die Erstattung dieser Lehrganskosten richtet sich nach § 82 Abs. 2 Satz 3 u. 4 SGB III und ist zum Teil abhängig von der Betriebsgröße. Hintergrund: Der Arbeitgeber soll sich angemessen an den Kosten beteiligen:
- Betrieb unter 10 Beschäftigte
> 100% Lehrgangskosten „sollen“ ertattet werden - schwerbehinderte oder ältere Personen in einem Betrieb unter 250 Beschäftigte
> 100% Lehrgangskosten „können“ erstattet werden - Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigte
> Kostenanteil, der vom Arbeitgeber getragen werden soll (§ 82 Abs. 2 SGB III):
10 – 249 Beschäftigte: mindestens 50%
250 – 2499 Beschäftigte: mindestens 75%
2500 – Beschäftigte: mindestens 85%
Der Eigenanteil des Arbeitgebers kann sich verringern, wenn eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag mit eine Komponente zur betrieblichen Weiterbildung vorliegt. Auch bei den Lehrgangskosten kann die Agentur für Arbeit Ermessen ausüben, sprich weitere Kriterien für die Höhe der Förderung festlegen.
Gleiche Förderung auch für „noch Arbeitslose“
Die Förderung ist nur für Beschäftigte möglich. Allerdings gibt es keine Mindestbeschäftigungsdauer vor einer geförderten Weiterbildung/Umschulung. Das bedeutet, Sie können mit Arbeitsvertrag eingestellt werden und wenige Tage oder Wochen später in die Umschulung wechseln.
Vergleich der Umschulungsfinazierung
Normale Umschulung im Betrieb
- Als Umschüler schließen Sie einen Ausbildungsvertrag mit dem Betrieb und erhalten weiterhin Arbeitslosengeld und maximal 400 EUR der Ausbildungsvergütung (anrechnungsfreier Teil nach § 155 Abs. 3 SGB III).
- Kosten für den Betrieb: Ausbildungsvergütung + Sozialversicherung.
Umschulung im Beschäftigungsverhältnisses
- Der beschäftigte Umschüler absolviert im Arbeitsverhältnis eine Ausbildung und erhält den vereinbarten Arbeitslohn.
- Der Arbeitgeber erhält, sofern die gesetzlich mögliche 100%-Förderung erfolgt, Arbeitslohn und Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet.
Werden Sie vom Betrieb für die Umschulung bei einem Bildungsträger freigestellt, werden Ihnen die Kosten berechnet. Sind Sie in einem Betrieb unter 10 Beschäftigte angestellt, soll die Agentur für Arbeit den vollen Betrag erstatten. Sind Sie in einem größeren Betriebe beschäftigt, erfolgt eine Abstufung. Lassen Sie sich von der Agentur für Arbeit unbedingt beraten.
Weiterbildung von Geringqualifizierten
Auch eine Weiterbildung zur Anpassung Ihrer Kenntnisse an die allgemeine Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird gefördert. Für die Erstattung der Lehrganskosten gelten die gleichen Regeln wie für die Erstattung bei Umschulung. Die Erstattung der ausgefallenen Arbeitskosten erfolgt hier allerdings, gestaffelt nach Betriebsgröße, nur bis maximal 75%.
Beratung
Sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber muss vor Beginn einer Weiterbildung/Umschulung durch die Agentur für Arbeit beraten werden.
Sonstiges
Die Förderung von Aufstiegsfortbildungen (Fachwirte, Meister, Techniker) ist ausgeschlossen.
Sollte Ihr Arbeitgeber einen Personalabbau planen, kann der Arbeitsplatz eventuell durch die Förderung der Weiterbildung im Beschäftigungsverhältnis, insbesondere für ungelernte Arbeitnehmer in kleineren Betrieben, erhalten werden.
§ 82 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW) ab Seite 12
- Förderhöhe ausgefallener Arbeitslohn bei Umschulung Geringqualifizierter bis 100%
§ 82 Abs. 3 Satz 2 + 3 -und-
Pkt. 5 Abs. 6 der FW zu § 82 SGB III - Förderung der Lehrgangskosten generell
§ 82 Abs. 2 -und-
Pkt. 4 der FW zu § 82 SGB III - Lehrgangskosten für Geringqualifizierte
Pkt. 2 (2) der FW zu § 82 SGB III - Keine Förderung des Aufstiegs (Meister usw.)
Pkt. 3 Abs. 2 der FW zu § 82 SGB III - Dauer des Arbeitsverhältnisses
Pkt. 5 (5) der FW zu § 82 SGB III
- § 82 ff. SGB III mit Fachlichen Weisungen
Bundesagentur für Arbeit - Eingliederungszuschuss (EGZ) mit FW
Bundesagentur für Arbeit - „Weiterbildungsförderung Beschäftigter ab 01.01.2019“
1-seitige schematische Übersicht über Zuschusshöhe je Personenkreis, Arbeitgeberbeteiligung, Maßnahmeziele usw.
-und-
„FAQ Weiterbildungsförderung für Beschäftigte (§§ 81, 82 SGB III)“
28 Fragen und Antworten auf 9 Seiten
– nicht veröffentlicht –
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