Allgemeines zum Meldeversäumnis
Termin kann nicht eingehalten werden
Widerspruch gegen Meldeversäumnis
Allgemeines
- Die Pflicht zur Meldung ergibt sich aus § 309 SGB III.
- Folgen können für einen verpassten Termin eintreten, wenn die Einladung mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen ist oder die Pflicht zur Vorsprache in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem Verwaltungsakt festgehalten ist.
- Damit Rechtsfolgen eintreten können, muss die Einladung eine individuelle Belehrung enthalten (im Alg-Bezug) oder generell bswp. mit einer Eingliederungsvereinbarung das Eintreten von Rechtsfolgen vereinbart sein (ohne Alg-Bezug).
- Eintreten können Rechtsfolgen auch
- in der Aktionszeit (Zeit ab Arbeitsuchendmeldung).
- für Personen ohne Arbeitslosengeld.
- Mögliche Rechtsfolgen
- mit Alg-Anspruch: 1 Woche Sperrzeit je Versäumnis
- ohne Alg-Anspruch: Vermittlungssperre
- Die Auszahlung laufender Leistungen wird bis zur Klärung eingestellt. Ein Kontakt mit der Agentur für Arbeit vor einer Weiterzahlung ist also nicht vermeidbar.
Termin kann nicht eingehalten werden
Unbedingt vorher mit dem Arbeitsvermittler Kontakt aufnehmen. Oft gibt es Alternativen:
- Termin kann telefonisch erledigt werden.
- Termin wird verschoben.
Im Nachhinein ist ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes kaum mit Zugeständnissen zu rechnen.
Besonderheit Uhrzeit
Sprechen Sie am gleichen Tag, aber verspätet vor, kann der Termin trotzdem als versäumt gelten. Es geht immer darum, ober der Zweck einer Einladung auch bei verspäteter Vorsprache am gleichen Tag noch erreicht werden kann.
Beispiel:
Grund der Einladung: Der Träger einer Bildungsmaßnahme stellt einen neuen Kurs vor. Zum Termin werden mehrere Arbeitsuchende eingeladen. Sie kommen zwei Stunden zu spät. Der Grund der Einladung kann nicht erreicht werden, da der Maßnahmeträger nicht mehr anwesend ist.
Verfahren Meldeversäumnis mit Alg-Anspruch
- Erster Termin wird versäumt
Die Alg-Zahlung wird gestoppt.
Eine zweite Einladung wird verschickt. - Vorsprache zum zweiten Termin
Wichtiger Grund für Versäumnis liegt vor: Rückwirkende, also nahtlose Alg-Weiterzahlung.
Es liegt kein wichtiger Grund vor: Sperrzeit wird veranlasst, danach erfolgt die Weiterzahlung des Alg. - Keine Vorsprache zum zweiten Termin
Eine dritte Einladung wird verschickt.
Die Alg-Zahlung bleibt weiter gestoppt. - Vorsprache zum dritten Termin
Wichtiger Grund für Versäumnisse liegt vor: Rückwirkende, also nahtlose Alg-Weiterzahlung.
Es liegt kein wichtiger Grund vor: zwei Sperrzeiten werden veranlasst, danach erfolgt die Weiterzahlung des Alg. - Keine Vorsprachen zum dritten Termin
Drei Sperrzeiten treten ein.
I.d.R. liegen hinsichtlich Verfügbarkeit Zweifel vor. Eine Weiterzahlung erfolgt erst nach persönlicher Vorsprache und Antragstellung. Zusätzlich ist zu klären, ob Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (§ 138 Abs. 1 Nummer 3 SGB III).
Aufgrund von drei versäumten Terminen dürften auch nach einer erneuten Vorsprache und Antragstellung Zweifel an Ihre Verfügbarkeit bestehen. Sie müssen mit Nachfragen und ggf. häufigeren Einladungen rechnen.
Sperrzeit wegen Meldeversäumnis
- Dauer der Sperrzeit: eine Woche.
- Alg-Anspruch wird um eine Woche vermindert.
Verfahren Meldeversäumnis ohne Alg-Anspruch
Auch ohne Alg-Anspruch, können nach versäumten Meldeterminen Folgen eintreten. Hier kann eine sogenannte Vermittlungssperre von 12 Wochen verhängt werden. Voraussetzungen:
- Sie sind arbeitslos ohne Arbeitslosengeld.
- Die Pflicht zur Meldung wurde in der Eingliederungsvereinbarung oder per Verwaltungsakt festgelegt bzw. Sie wurden zu einem Termin eingeladen.
- Sie haben keinen wichtigen Grund für den versäumten Meldetermin.
Vermittlungssperre und deren Folgen
- Sie werden für 12 Wochen von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen.
- Sie müssen sich danach neu persönlich arbeitslos melden.
- An die Rentenversicherung wird für diese Zeit kein Anwartschaftszeit-Tatbestand gemeldet.
- Für unmittelbar folgende Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Alg werden Anwartschaftszeiten nicht anerkannt, da eine schädliche Unterbrechung im Versicherungsverlauf vorliegt. Helfen können Überbrückungstatbestände*).
*) Überbrückungstatbestände: Die Zeit der Vermittlungssperre kann als Anwartschaftszeit gelten, wenn Sie Ihre weiteren Bewerbungen jetzt direkt gegenüber der Rentenversicherung nachweisen. Art und Umfang unbedingt vorher mit der Rentenversicherung klären.
Widerspruch gegen Meldeversäumnis
Ein Widerspruch gegen die Zahlungseinstellung nach einem Meldeversäumnis ist zunächst nicht möglich. Dieser würde viel zu lange dauern, da die Bearbeitung durch ein anderes Team erfolgen müsste. Das geltende Verfahren zur Klärung (kurzfristige zweite und dritte Einladung) ist hier wesentlich schneller. Sollten Sie dabei wichtige Gründe für Ihr Versäumnis nennen können, wird das Arbeitslosengeld sofort rückwirkend weitergezahlt.
Sollten Sie allerdings drei Termine versäumen, wird das Arbeitslosengeld endgültig eingestellt und Sie erhalten einen Bescheid. Dagegen ist der Widerspruch möglich. Ohne erneute Vorsprache beim Arbeitsvermittler werden Sie allerdings kaum Arbeitslosengeld erhalten. Denn er muss prüfen, ob Sie der Arbeitsvermittlung wirklich zur Verfügung stehen.
Wichtige Gründe für Meldeversäumnisse
Wichtige Gründe, die eine Sperrzeit verhindern können, sind in den Fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit (Fundstelle) genannt. Krankmeldungen können helfen. Wenn Sie aber nicht bettlägerig sind, sind Rechtsfolgen trotzdem möglich. Die Aufzählung in den Fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit sind nicht vollzählig. Reden Sie mit Ihrem Arbeitsvermittler.
Fahrkosten
Die Fahrkosten zum Meldetermin können Ihnen erstattet werden, wenn Sie diese nicht selbst tragen können (fehlende Eigenleistungsfähigkeit). Fragen Sie Ihren Arbeitsvermittler nach einer Erstattung! Er muss prüfen, ob Sie die Kosten selbst tragen können. Aber ein Fachliche Weisung der Agentur für Arbeit zur Eigenleistungsfähigkeit besagt:
„Bei Ausbildungsuchenden und Arbeitslosen kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Eigenleistungsfähigkeit grundsätzlich nicht vorliegt und auf die Prüfung verzichtet werden kann.„
++ Förderung aus dem Vermittlungsbudget ++ Stand 01.08.2019 ++ Bundesagentur für Arbeit ++
- Vermittlungssperre
§ 44 SGB III – Fachliche Weisungen:
- Punkt 44.05 (3) – Begriff der Eigenleistungsfähigkeit
Erklärt am Beispiel „Vermittlungsbudget“
§ 138 SGB III – Fachliche Weisungen:
- Pkt. 138.6 (5) – Verfahren Meldeversäumnisse im Alg-Bezug
§ 159 SGB III – Fachliche Weisungen:
- Analge 4 – Text der Rechtsfolgenbelehrungen
- Pkt. 159.7.5 – Verfahren Meldeversäumnisse im Alg-Bezug
- Pkt. 159.1.2.8 – Wichtige Gründe für versäumte Termine
§ 309 SGB III – Fachliche Weisungen:
- Pkt. 2.1.1 – Unfallversicherungsschutz zum Meldetermin
- § 309 SGB III mit GA – Allgemeine Meldepflicht
- § 159 SGB III mit FW – Sperrzeit / wichtige Gründe
Bundesamt für Justiz - § 138 SGB III mit FW – Arbeitslosigkeit/Meldeversäumnis
Bundesagentur für Arbeit - „Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung …“
-nicht veröffentlicht-
anfordern - Hinweise zu Spezifika im Umgang mit
Nichtleistungsempfängern (NLE) in der Arbeitsvermittlung
Inhalt: Vermittlungssperre
-nicht veröffentlicht-
anfordern
Bundesagentur für Arbeit - § 331 SGB III – Vorläufige Zahlungseinstellung
- § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III – Vermittlungssperre
Bundesamt für Justiz
FW
Fachliche Weisungen
„Arbeitsuchende und Arbeitslose ohne Bezug von Arbeitslosengeld“
http://www.arbeitsagentur.de/…/Merkblatt-Arbeitssuche_ba013159.pdf
Bundesagentur für Arbeit