Begriffe
Wieder ungelernt
Der Status „wieder ungelernt“ trifft dann zu, wenn
- ein Berufsabschluss vorhanden ist
- danach mindestens 4 Jahre in an- oder ungelernter Tätigkeit*) gearbeitet wurde und
- der erlernten Beruf deshalb nicht mehr ausgeübt werden kann.
Punkt 3 wird gern übersehen. Es ist erforderlich dass der erlernte Beruf wegen der ausgeübten an-/ungelernte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Konkret: Maurer sind nach 4 Jahren in berufsfremder Helfertätigkeit vermutlich trotzdem noch im Beruf vermittelbar, Personen mit IT-Ausbildung vermutlich nicht mehr.
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*) Fragen Sie Ihren Arbeitsvermittler, wie der Begriff Tätigkeit genau definiert wird.