Allgemein
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist dann erfüllt, wenn Sie
- in den letzten zwei Jahren (Rahmenfrist)
- mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
gestanden haben.
Anspruchsdauer
Wurde der grundsätzliche Anspruch auf Arbeitslosengeld festgestellt, wird danach die Dauer des Anspruchs ermittelt. Dazu wird nicht nur die Zeit der Rahmenfrist herangezogen, sondern weitere drei Jahre zurückgerechnet (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Das sollten Sie wissen
Arbeitslosengeld können Sie längstens für die Dauer eines Jahres erhalten. Ausnahme: Sie haben das 50. Lebensjahr überschritten.
Dabei stehen sich „Beschäftigungszeit“ : „Anspruchsdauer“ in einem Verhältnis von 2 : 1 gegenüber. Zwei Jahre Beschäftigungszeit ergeben ein Jahr Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sind Sie also
- unter 50 Jahre alt
und - haben in den letzten zwei Jahren durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet,
haben Sie bereits die höchstmögliche Anspruchsdauer von einem Jahr Arbeitslosengeld erreicht. Der Nachweis weiterer drei Versicherungsjahre wird die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs nicht verlängern.
Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen Normalfall mit durchgehender Beschäftigung in den letzten Jahren. Unterbrechungen können zu gesonderten Berechnungen führen.
- § 143 SGB III Rahmenfrist – mit Fachlichen Weisungen
- § 147 SGB III Grundsatz Anspruchsdauer – mit Fachlichen Weisungen
Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg