Allgemein
Obwohl Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, zählt die maximal 3-jährige Elternzeit zunächst nicht zu den Versicherungspflichtverhältnissen nach § 24 SGB III. Zur Versicherungszeit wird Sie erst durch § 26 (2a) SGB III.
Wichtig in § 26 (2a) SGB III ist der Satz „Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen …“
Von der Erziehungszeit können zwischenzeitlich bis zu 2 Jahre auf die Zeit nach dem dritten Lebensjahr übertragen werden. Sie zählt dann aber in der Arbeitslosenversicherung nicht als Versicherungszeit.
Auswirkung auf mögliches Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld erhält u.a. derjenige, der in den letzten 2 Jahren*) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (Anwartschaft). Nehmen Sie nach dem dritten Lebensjahr des Kindes beispielsweise 13 Monate Erziehungsurlaub, fallen in die Zwei-Jahres-Frist nur noch 11 Monate Versicherungszeit.
*) Diese Zeitspanne verlängert sich ab 01.01.2020 auf 30 Monate.
Mögliche Lösungen
- Nach dem dritten Lebensjahr des Kindes maximal 12 Monate Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen. Dann befinden sich in der Rahmenfrist von zwei Jahren immer noch 12 Monate Versicherungszeit.
- Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung
Möchte Sie die Erziehungszeit nach dem dritten Lebensjahr auf über 12 Monate ausdehen, sollten Sie sich nach § 28a SGB III freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Dies ist für ausgewählte Anlässe möglich. Dazu zählt die Elternzeit (§ 28a (1) Nr. 4 SGB III).
Möglicher Nachteil der freiwilligen Versicherung
Um Arbeitslosengeld aus dem letzten Einkommen zu berechnen, müssen nach § 152 SGB III innerhalb der letzten zwei Jahre „mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt“ vorhanden sein.
In der Zeit des Erziehungsurlaubs beziehen Sie in der Regel kein Arbeitsentgelt. Die ggf. nach dem Erziehungsurlaub notwendige fiktive Bemessung kann je nach bisherigem Gehalt und Ihrer Qualifikation zu Nachteilen führen.
- § 26 SGB III Sonstige Versicherungspflichtige – mit Fachlichen Weisungen
- § 28a SGB III Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag – mit Fachlichen Weisungen
- § 142 SGB III Anwartschaftszeit – mit Fachlichen Weisungen
- § 143 SGB III Rahmenfrist – mit Fachlichen Weisungen
- § 152 SGB III Fiktive Bemessung – mit Fachlichen Weisungen
Pressemitteilung zur Übertragung des Elterngelts über das 3. Lebensjahr
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Richtlinien zum Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Achtung: Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift des Bundes. Die Handlungsweise der Länder, die das Erziehungsgeld auszahlen, kann sich zwischenzeitlich geändert haben!!
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)