Im Bereich der beruflichen Bildung haben Sachbearbeiter in einem abgesteckten Rahmen nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Die Bundesagentur für Arbeit gibt Ihren Mitarbeitern dazu Richtlinien an die Hand, die in ähnlichen Fällen auch ähnliche Entscheidungen ermöglichen sollen.
Zur Anwendung des Ermessens sind in den Fachlichen Weisungen unter Pkt. 1 zu § 81 Abs. 1 (Stand: 01.06.2025 – Seite 13) nähere Angaben zu finden.
Zwei Beispiele (Stand: 01.062025 – Seite 24) zeigen die Anwendung des Ermessens.
Bekanntgabe der Änderung mit Weisung 202505011.
Fachliche Weisungen zur Weiterbildung